AEO

Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte AEO 
(Authorised Economic Operator)

 

Die Weltzollorganisation WCO hat Rahmenbedingungen zur Sicherung
des weltweiten grenzüberschreitenden Warenverkehrs geschaffen.
Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte AEO ist ein wesentliches Element
dieser in der EU in europäisches Recht umgesetzten Sicherheitsinitiative.

Der AEO ist aus der sicheren Lieferkette in der EU nicht mehr weg zu denken. 
Mit dem ab 01. Mai 2016 anwendbaren Unionszollkodex (UZK) erfährt die
AEO-Bewilligung eine deutliche Aufwertung.


AEO S - Unternehmen profitieren u.a. von einer effizienteren Lieferkette
und erhalten durch die Abkommen mit China, Japan, den USA und den
EWR-Staaten bei den wichtigsten EU-Handelspartnern einen
beschleunigten internationalen Warenverkehr.

Bei der Antragstellung für Bewilligungen vereinfachter Zollverfahren
beim Import und Export sind ebenso AEO-Kriterien erfüllen;
daher beantragen immer mehr Unternehmen eine AEO-Bewilligung.

Das Antragsverfahren ist komplex und erfordert qualifizierte Angaben
zu diversen Unternehmensbereichen und betrieblichen Prozessen;
bietet jedoch auch gleichzeitig die Möglichkeit die operativen
Prozesse Import, Export, Zoll einschl. Exportkontrolle neu zu gestalten
bzw. zu optimieren.

AEO-Bewilligung in der internationalen Lieferkette bedeutet:

  • Sicherheit und Zuverlässigkeit im globalen Handel
     - bevorzugter Vertragspartner -
  • bessere Lieferantenbewertung bei Kunden
  • Schnelligkeit, Transparenz und optimierte Import-und Exportprozesse
  • ist Voraussetzung für viele zollrechtliche Vereinfachungen
  • gilt als zollrechtliches Qualitätssiegel
  • Qualitätsnachweis und Marketing-Instrument
    - Gütesiegel / Who`s Who Europas -
  • Ihre "Eintrittskarte" als internationaler Lieferant 
  • ist organisatorischer Bestandteil einer effizienten und rechtskonformen
    Exportkontrolle und Zollabwicklung

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